DAS FUTTERHAUS Düsseldorf
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In Düsseldorf müssen Hunde nach der Düsseldorfer Straßenordnung zudem in Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wäldern und Fußgängerbereichen angeleint auf den Wegen geführt werden; freier Auslauf ist auf den ausgeschilderten Hundeauslaufflächen möglich.
Nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gehören alle Hunde in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen (außer ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen), bei Veranstaltungen und in öffentlichen Gebäuden an die Leine; große Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg) zusätzlich innerorts auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Quellen: recht.nrw.de · duesseldorf.de
Ja: Das LHundG NRW stuft Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier (und Kreuzungen) als gefährlich ein (§ 3) und stellt weitere Rassen wie Rottweiler, Mastiff, Bullmastiff, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro und Tosa Inu unter Erlaubnispflicht (§ 10).
Quelle: recht.nrw.de
Wer einen großen Hund (ab 40 cm oder 20 kg) hält, muss nach § 11 LHundG NRW seine Sachkunde nachweisen, z. B. per Sachkundebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder Tierarztes; für gefährliche und § 10-Hunde gelten strengere Nachweise.
Quelle: recht.nrw.de
Große Hunde müssen nach § 11 LHundG NRW bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt, per Mikrochip gekennzeichnet und haftpflichtversichert sein (mind. 500.000 € Personen- und 250.000 € sonstige Schäden); gefährliche und § 10-Hunde brauchen zusätzlich eine Erlaubnis.
Quelle: recht.nrw.de
96 € im Jahr für den ersten Hund (seit 01.01.2024)
Listenhunde: 600 € im Jahr. Der höhere Satz gilt für gefährliche Hunde (§ 3) und Hunde nach § 10 LHundG NRW.
Quellen: duesseldorf.de 1 · duesseldorf.de (PDF) · duesseldorf.de 2
Wiesenstraße 30a, 40549 Düsseldorf
Niederrheinstraße 82