The Puppy Coiffeur
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Die Hessische Hundeverordnung (HundeVO) kennt keine allgemeine Leinenpflicht, Hunde dürfen aber nicht unbeaufsichtigt laufen. In Frankfurt gilt nach der Grünanlagensatzung in öffentlichen Grünanlagen Leinenpflicht (Leine bis 2 m) außer auf gekennzeichneten Hundeauslaufflächen; in weiten Teilen des GrünGürtels und im Stadtwald besteht keine Anleinpflicht.
Quellen: frankfurt.de · rv.hessenrecht.hessen.de
Ja: Die Hessische Hundeverordnung (HundeVO) vermutet die Gefährlichkeit u. a. bei Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler sowie deren Kreuzungen.
Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
Ein allgemeiner Sachkundenachweis ist in Hessen nicht vorgeschrieben; wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis, für die er u. a. volljährig, zuverlässig und sachkundig sein und eine positive Wesensprüfung des Hundes vorlegen muss (§ 3 HundeVO).
Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
Für alle Hunde schreibt die HundeVO außerhalb des eingefriedeten Besitztums ein Halsband oder Brustgeschirr mit Name und Anschrift des Halters vor; Chip und Haftpflichtversicherung sind nur für gefährliche Hunde Voraussetzung der Erlaubnis, ein landesweites Hunderegister für alle Hunde gibt es nicht.
Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
102 € im Jahr für den ersten Hund
Listenhunde: 900 € im Jahr.
Quellen: frankfurt.de · frankfurt.de (PDF)
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