Julchens Hundesalon
1,7 km vom ZentrumBergstraße 22c, 70186 Stuttgart
und 16 weitere
Nach der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart sind Hunde in öffentlichen Anlagen, Fußgängerzonen, an Haltestellen, auf dem Neckardamm und in Menschenansammlungen an der kurzen Leine (max. 1,5 m) zu führen. Kampfhunde und gefährliche Hunde sind nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums stets anzuleinen.
Quellen: stuttgart.de (PDF) · landesrecht-bw.de
Ja: Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (BW, 3. August 2000) vermutet die Kampfhundeeigenschaft bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier und nennt weitere Rassen (u. a. Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff, Tosa Inu), die im Einzelfall als Kampfhund eingestuft werden können.
Quelle: landesrecht-bw.de
Einen allgemeinen Sachkundenachweis oder Hundeführerschein gibt es in Baden-Württemberg nicht; für Kampfhunde über sechs Monate ist eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nötig, die u. a. Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters voraussetzt (§ 3 PolVO gefährliche Hunde).
Quelle: landesrecht-bw.de
Eine landesweite Pflicht zu Hunderegister, Chip oder Hundehaftpflicht für alle Hunde besteht in Baden-Württemberg nicht; für Kampfhunde verlangt die Erlaubnis eine unveränderliche Kennzeichnung und in der Regel eine besondere Haftpflichtversicherung, und jeder Hund über drei Monate ist innerhalb eines Monats zur Hundesteuer anzumelden.
Quelle: landesrecht-bw.de
144 € im Jahr für den ersten Hund (seit 01.01.2026)
Listenhunde: 816 € im Jahr. Jeder weitere Hund 288 €.
Quellen: stuttgart.de · stuttgart.de (PDF) 1 · stuttgart.de (PDF) 2
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